Entwicklung 1929 – heute

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    1929

    Kennzeichnungspflicht

    Mit der lt. Weingesetznovelle vom 18.07.1929 wurde in Österreich erstmals ein Kennzeichnungspflicht für Most, Schaumwein und Wein eingeführt – Insbesonders musste nunmehr aus Direktträgertrauben hergestellter Wein „Hybridwein“ oder „Direktträgerwein“ bezeichnet werden. (BGBl 254/1929).

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    1936

    Auspflanzverbot

    Durch das Bundesgesetz vom 5.6.1936 (BGBl 73/1936) wurden die Neuanlage von Weingärten und das Auspflanzen von Direktträgerreben in Österreich erstmals verboten.

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    1937

    Verschnittverbot

    Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 1937 wurde die Inverkehrbringung von Verschnitten von Edelreben gewonnenem Wein, Traubenmost und Maische mit Erzeugnissen, die aus Direktträgereben hergestellt sind, verboten. (BGBl 329/1937).

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    1946

    Frist für Rodung bis auf 25 % der Flächen 

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    1961

    Verkehrsverbot und Beschränkung auf Haustrunk

    Mit dem Bundesgesetz vom 24.7.1961 (BGBL 187/1961) wurde über Produkte, die von Direktträgerreben gewonnen sind, ein generelles Verkehrsverbot verhängt. Von diesem Verbot ausgenommen war lediglich der Haustrunk. im Zuge der Weingesetznovelle vom 20.8.1971 wurde eine mengenmäßige Obergrenze für den Haustrunk eingeführt (BGBl 334/1971).

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    1985

    Totalverbot der Inverkehrbringung

    Durch das Weingesetz vom 31.8.1985 (BGBl 444/1985) wurde schließlich ein Totalverbot über die Inverkehrbringung von aus Direktträgern produzierten Weinen verhängt.

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    1991

    Aufhebung des Verbotes

    Mit der Weingesetz-Novelle 1991 wurde das Totalverbot aufgehoben. Von 1992 bis zum Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 waren die Direktträger erstmals wieder zur Auspflanzung zugelassen - ebenso konnten aus Direktträgern hergestellte Produkte wieder in Verkehr gebracht werden.

Verein "Initiative Kellerviertel Heiligenbrunn"
Obmann Martin Weinek
A-7522 Hagensdorf

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