Entwicklung 1929 – heute
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1929
Kennzeichnungspflicht
Mit der lt. Weingesetznovelle vom 18.07.1929 wurde in Österreich erstmals ein Kennzeichnungspflicht für Most, Schaumwein und Wein eingeführt – Insbesonders musste nunmehr aus Direktträgertrauben hergestellter Wein „Hybridwein“ oder „Direktträgerwein“ bezeichnet werden. (BGBl 254/1929).
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1936
Auspflanzverbot
Durch das Bundesgesetz vom 5.6.1936 (BGBl 73/1936) wurden die Neuanlage von Weingärten und das Auspflanzen von Direktträgerreben in Österreich erstmals verboten.
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1937
Verschnittverbot
Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 1937 wurde die Inverkehrbringung von Verschnitten von Edelreben gewonnenem Wein, Traubenmost und Maische mit Erzeugnissen, die aus Direktträgereben hergestellt sind, verboten. (BGBl 329/1937).
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1946
Frist für Rodung bis auf 25 % der Flächen
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1961
Verkehrsverbot und Beschränkung auf Haustrunk
Mit dem Bundesgesetz vom 24.7.1961 (BGBL 187/1961) wurde über Produkte, die von Direktträgerreben gewonnen sind, ein generelles Verkehrsverbot verhängt. Von diesem Verbot ausgenommen war lediglich der Haustrunk. im Zuge der Weingesetznovelle vom 20.8.1971 wurde eine mengenmäßige Obergrenze für den Haustrunk eingeführt (BGBl 334/1971).
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1985
Totalverbot der Inverkehrbringung
Durch das Weingesetz vom 31.8.1985 (BGBl 444/1985) wurde schließlich ein Totalverbot über die Inverkehrbringung von aus Direktträgern produzierten Weinen verhängt.
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1991
Aufhebung des Verbotes
Mit der Weingesetz-Novelle 1991 wurde das Totalverbot aufgehoben. Von 1992 bis zum Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 waren die Direktträger erstmals wieder zur Auspflanzung zugelassen - ebenso konnten aus Direktträgern hergestellte Produkte wieder in Verkehr gebracht werden.